Das Kindergeld soll Familien finanziell bei der Erziehung der Kinder unterstützen. Doch nicht immer leben die Kinder auch bei ihren leiblichen Eltern. Ob auch Pflegeeltern Anspruch auf das Kindergeld haben können, verraten wir dir in diesem Artikel.
Alles zum “Kindergeld für Pflegeeltern”:
Erhalten Pflegeeltern Kindergeld?
Kindergeld steht im Normalfall Eltern zu, deren Kinder noch nicht volljährig sind. Sind die Kinder bereits über 18 Jahre alt, so müssen sie regelmäßig Nachweise erbringen, dass sich noch in der Ausbildung befinden, um das Kindergeld zu erhalten. Das ist jedoch auch maximal bis zum 25. Lebensjahr möglich. Das Kindergeld wird pro Kind berechnet und beträgt aktuell 255 Euro pro Monat.
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Auch Eltern von Pflegekindern können einen Antrag auf Kindergeld stellen. Neben den oben genannten Voraussetzungen ist dabei vor allem wichtig, dass das Kind dabei langfristig bei den Pflegeeltern wohnen muss. Es darf demnach kein Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern mehr bestehen.

Wie lange muss ein Kind bei den Pflegeeltern wohnen?
Es genügt jedoch nicht, wenn ein Kind einfach für ein paar Wochen oder Monate bei den Pflegeeltern wohnt. Um Kindergeld zu bekommen, muss das Kind tatsächlich für mehrere Jahre im Haushalt der Pflegeeltern wohnen. Zumindest muss die Absicht seitens der Pflegeeltern bestehen, das Kind für mindestens zwei Jahre in ihrem Haushalt aufzunehmen. Nur so rechnet der Gesetzgeber mit einem Pflegekindschaftsverhältnis.
Ob tatsächlich Kindergeld ausgezahlt wird, wird jedoch immer im Einzelfall entschieden. Dazu müssen die Pflegeeltern zunächst den Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse einreichen.
Fazit: Es gibt auch Sonderfälle
Gerade dadurch, dass jeder Antrag einzeln geprüft wird, gibt es natürlich auch immer wieder Ausnahmen und Sonderfälle, in denen kein Kindergeld gewährt wird.
Einer dieser Sonderfälle sind Vollwaisen oder Kinder, die den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen. In diesem Fall erhalten nämlich nicht die Erziehungsberechtigten das Kindergeld, sondern die Kinder selbst. Das geht jedoch nur, wenn das Kindergeld nicht schon an die Pflege-, Groß- oder Stiefeltern gezahlt wird.