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Müssen Beamte eine Steuererklärung abgeben? 

Beamt:innen haben viele Vorzüge, aber auch sie sind an steuerliche Pflichten gebunden. Doch müssen sie auch eine Steuererklärung abgeben?

Ein Steuerformular und ein Bleistift.
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Diese Fehler solltest du bei der Steuererklärung nicht machen

Die Steuererklärung richtig zu machen, ist gar nicht so einfach. Wir zeigen dir, mit welchen Tipps und Tricks du richtig Geld sparen kannst. Dieses Video wurde mit der Hilfe von KI erstellt und vor der Veröffentlichung von der Redaktion sorgfältig geprüft.

Ob Rentner:innen, Arbeitnehmende oder jemand anderes: Viele Menschen sind in Deutschland verpflichtet, jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Doch gilt das auch für Beamt:innen? Ob Beamt:innen eine Steuererklärung abgeben müssen, liest du hier.

Müssen Beamt:innen eine Steuererklärung machen?

Beamt:innen sind grundsätzlich steuerpflichtig und müssen ihr Einkommen versteuern. Der Dienstherr zieht dafür monatlich einen Teil des Gehalts als Lohnsteuer ab und führt diesen an das Finanzamt ab. Gelten somit bei der Steuererklärung dieselben Regeln wie für Arbeitnehmende?

Im Großen und Ganzen ja. Unverheiratete Beamt:innen, die nur Einkünfte aus ihrem Beamtenverhältnis erzielen, haben ihre Steuerschuld bereits durch die monatlichen Lohnsteuerabzüge beglichen. In diesen Fällen besteht keine Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben.

Dasselbe gilt für verheiratete Beamtinnen, die nur ihr Beamtengehalt beziehen und sich für die Steuerklassenkombination 4 und 4 ohne Faktor entschieden haben. Im Gegensatz dazu besteht im Faktorverfahren sowie bei den Steuerklassen 3 und 5 eine Abgabepflicht.

Wann eine Abgabe verpflichtend ist

Es gibt zusätzlich weitere Gründe, weshalb Beamt:innen eine Steuererklärung abgeben müssen, die auch für alle anderen Arbeitnehmende relevant sind. Dazu zählen unter anderem:

  • Neben dem Beamtengehalt gibt es noch weitere Einkünfte, wie zum Beispiel Mieteinnahmen oder Nebeneinkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit.
  • Es wurden Lohnersatzleistungen von über 410 Euro im Jahr bezogen, wie zum Beispiel Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld.
  • Es wurden Einkünfte aus dem Ausland bezogen.
  • Der/die Partner:in ist gestorben.
  • Die Ehe wurde geschieden und eine:r der Partner:innen hat im selben Jahr wieder geheiratet.

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