Wer seine Steuererklärung für 2023 noch nicht abgegeben hat, sollte sich ranhalten. Denn bis zum 2. September 2024 haben Bürger:innen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, Zeit, ihre Unterlagen für das Jahr 2023 einzureichen. Wer die Abgabefrist nicht einhält, muss mit Sanktionen rechnen – es sei denn, es wurde vorab eine Fristverlängerung beantragt. Dafür muss allerdings ein begründeter und vom Fiskus akzeptierter Grund vorliegen. Welche Gründe das Finanzamt für eine Fristverlängerung der Steuererklärung akzeptiert, erfährst du hier.
Fristverlängerung der Steuererklärung: Diese Gründe akzeptiert das Finanzamt
Die Steuererklärung für das Jahr 2023 musste bis zum 2. September 2024 beim Finanzamt eingereicht werden. Doch nicht jeder kann diese Frist auch einhalten. Wer noch vor Ablauf der Frist eine Verlängerung beantragt, entgeht Sanktionen seitens des Finanzamtes. Doch wer für die Steuererklärung eine Fristverlängerung beantragen möchte, muss einen triftigen Grund haben.
So genügt es zum Beispiel nicht, dem Finanzamt lediglich mitzuteilen, dass es momentan nicht möglich ist, die Frist einzuhalten. Steuertipps.de hebt hervor, dass eine ausführliche Begründung erforderlich ist. Gründe, die das Finanzamt akzeptier sind beispielsweise folgende:
- Längere Erkrankung
- Arbeitsüberlastung
- Fehlen wichtiger Unterlagen wie die Jahressteuerbescheinigung der Bank
- Umzug
- Geburt des eigenen Kindes
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So beantragst du die Fristverlängerung beim Finanzamt
Für den Antrag beim Finanzamt ist kein spezielles Formular erforderlich, ein formloses Schreiben genügt. Man sollte sicherstellen, dass das Schreiben rechtzeitig eingereicht wird, um die Verlängerung der Abgabefrist zu beantragen. Dabei ist es wichtig, einen neuen Terminvorschlag anzugeben, der nicht zu weit nach der tatsächlichen Frist liegt.
Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man das Finanzamt höflich drum bitten, die Fristverlängerung und den neuen Abgabetermin schriftlich zu bestätigen. Es ist zu beachten, dass die Entscheidung über die Fristverlängerung im Ermessen des Finanzamts liegt und kein automatischer Anspruch darauf besteht, wie von Finanztipp.de betont wird.
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