Wer zu Hause lebt und einen Pflegegrad hat, kann von der Pflegekasse finanzielle Unterstützung für Dienstleistungen wie Haushaltshilfe, Kurzzeitpflege oder Gruppensportangebote erhalten. Dabei kann dieser Entlastungsbetrag entweder monatlich genutzt oder über einen längeren Zeitraum angespart werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nicht genutzte Beträge aus dem Vorjahr nach dem 30. Juni verfallen. Wie man sich bis Ende des Monats sich noch einen Entlastungsbetrag von bis zu 1.500 Euro sicher, erfährst du hier.
Entlastungsbetrag: Das steckt dahinter
Personen mit einem Pflegegrad, die zu Hause betreut werden, haben gemäß dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Dieser kann für verschiedene Dienstleistungen wie Haushaltshilfe, Kurzzeitpflege oder Freizeitangebote genutzt werden.
Im Gegensatz zum Pflegegeld ist die Höhe des Entlastungsbetrags unabhängig vom Pflegegrad und beträgt für alle Berechtigten von Pflegegrad 1 bis 5 gleich viel. Laut Angaben des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) können Pflegebedürftige monatlich bis zu 125 Euro erhalten, was sich auf maximal 1500 Euro pro Jahr summiert.
Der Entlastungsbetrag kann angespart und über mehrere Monate hinweg genutzt werden. Nicht verbrauchte Beträge eines Monats werden auf die folgenden Monate übertragen. Gleiches gilt für nicht verbrauchte Leistungsbeträge bis zum Jahresende, die bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden können. Diese Frist nähert sich dem Ende. Personen, die den Entlastungsbetrag für 2023 noch nicht vollständig genutzt haben, sollten dies rasch tun, um bis zu 1500 Euro zu erhalten.
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So sicherst du dir den Entlastungsbetrag noch bis Ende Juni
Um den verbleibenden Entlastungsbetrag aus dem Vorjahr nutzen zu können, muss zuvor eine Leistung in Anspruch genommen worden sein. Pflegebedürftige treten gewissermaßen in Vorleistung und können sich das Geld über den Entlastungsbetrag von der Pflegekasse zurückholen, indem sie eine entsprechende Rechnung einreichen. Dabei können folgende Dienstleistungen mit dem Entlastungsbetrag beglichen werden:
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Leistungen ambulanter Pflegedienste
- Angebote zur Unterstützung im Alltag
- in einigen Bundesländern auch ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe (gilt in Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein)
Übrigens: Der Entlastungsbetrag darf nicht mit dem sogenannten Entlastungsbudget verwechselt werden, das durch die Pflegereform 2023 eingeführt wurde und ab dem 1. Juli 2025 wirksam wird. Das Entlastungsbudget soll die Finanzierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege vereinheitlichen und damit einfacher machen.
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