Der Tod des Ehepartners oder der Ehepartnerin bedeutet für die Betroffenen meist auch einen finanziellen Verlust. Denn die Rente des oder der Verstorbenen kann nicht einfach so übernommen werden. In diesem Artikel verraten wir dir, ob du Teile der Rente erben kannst und welche Ansprüche hast.
Ist die Rente vererbbar?
Kann man Rentenansprüche erben?
Wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin verstirbt, so hat man als Angehöriger in den meisten Fällen auch Anspruch auf einen Teil des Erbes. Leider gehören die noch ausstehenden Rentenzahlungen jedoch nicht dazu. Denn sowohl die Leib- als auch die Grundrente sind nicht vererbbar.
Bei der Grundrente gibt es jedoch eine Ausnahme, von der Hinterbliebene indirekt profitieren können. Denn sie bestimmt auch immer die Höhe der Rentenleistung des/der verstorbenen Versicherten. Wer also Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat, hat somit bessere Chancen, sich finanziell abzusichern.
Diese Ansprüche haben Betroffene
Die Rente als Ganzes ist zwar nicht vererbbar, doch einige betroffene Ehepartner:innen haben einen Anspruch auf die sogenannte Witwenrente. Dafür muss die Ehe zur verstorbenen Person mindestens ein Jahr lang bestanden haben. Wie hoch die Witwenrente ausfällt, hängt dann einerseits von der Rentenversicherungszeit des oder der Verstorbenen ab. Aber auch das Alter des hinterbliebenen Partners oder der hinterbliebenen Partnerin spielt eine wichtige Rolle.
Grundsätzlich unterscheidet man die große und die kleine Witwenrente. Die große Witwenrente wird gezahlt, wenn der oder die Hinterbliebene mindestens 45 Jahre alt ist, erwerbsgemindert ist oder ein Kind erzieht. Sie beträgt 55 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen.
Kleine Witwenrente: Das gilt
Die kleine Witwenrente wird immer dann gezahlt, wenn die Altersgrenze für die große Witwenrente nicht erreicht ist und keine Kinder erzogen werden. Insgesamt wird sie auch nur für zwei Jahre gezahlt und beträgt 25 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen.
Unter bestimmten Bedingungen erhalten Betroffene, die auch Anspruch auf die Witwenrente haben, die ersten drei Monate nach dem Tod des Partners oder der Partnerin, die volle Rente des Verstorbenen oder der Verstorbenen.
Prüfe auch die private Altersvorsorge
Auch die private Altersvorsorge ist nicht vererbbar. Gerade aus diesem Grund solltest du – am besten noch bevor du den Vertrag abschließt – prüfen, ob dein:e Partner:in hier miteinbezogen wird. Meist lohnt es sich, eine bezugsberechtigte Person zu bestimmen, die auch nach dem eigenen Verscheiden einen Anspruch auf die bisher geleisteten Zahlungen hat.
Grundsätzlich ist es ratsam, sich bei einer solchen Angelegenheit nochmals professionell beraten zu lassen. So kannst du sicher gehen, dass sowohl du als auch deine Angehörigen im Fall der Fälle abgesichert sind.
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