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Verjährung von Bußgeldbescheiden – ist das überhaupt möglich?

Fahrer:innen, die öfters viel zu flott unterwegs sind, fürchten ihn: den Bußgeldbescheid. Doch kann dieser auch verjähren? Hier die Antwort.

Ein Bußgeldbescheid und ein Überweisungsträger
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Du warst ein bisschen flotter als erlaubt unterwegs und plötzlich tauchte der Blitzer am Straßenrand auf. Hat er dich erwischt? Das wirst du spätestens dann merken, wenn ein Bußgeldbescheid in deinem Briefkasten landet. Doch wie verhält es sich mit dem Bußgeldbescheid? Kann dieser sich unendlich Zeit lassen, bis er bei einem eintrifft, oder gibt es eine Verjährungsfrist? Wir verraten es dir.

Verkehrsverstoß: Wann verjährt ein Bußgeldbescheid?

Du bist zu schnell gefahren? Doch auch Wochen danach ist der Bußgeldbescheid immer noch nicht da? Viele, die sich genau einer derartigen Situation befinden, fragen sich, ob man das Bußgeld auch Monate später noch zahlen muss. Eine interessante Frage, die sich nicht nur schon viele Verkehrsteilnehmer:innen, sondern auch T-online.de und bussgeldkatalog.geblitzt.de schon gestellt haben.

Ihre Antwort: Wenn der Bußgeldbescheid erst Monate später in deinem Briefkasten landet, musst du diesen nicht mehr begleichen. Denn was viele nicht wissen: Ein Bußgeldbescheid verjährt nach drei Monaten.

Das heißt: Wenn du gegen Verkehrsregeln verstoßen hast, aber der Verstoß bereits drei Monate zurückliegt und du in dieser Zeit keinen Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen erhalten hast, kannst du dafür nicht mehr belangt werden. Selbst einen Tag vor Ablauf der drei Monate ist die Angelegenheit erledigt, da dann die Verjährungsfrist endet.

Wann die Verjährungsfrist auf 6 Monate verlängert werden kann

Doch aufgepasst: Denn nicht immer kannst Du nach drei Monaten sicher sein, dass Du dem Bußgeld entkommen bist. Die Verjährungsfrist kann sich auf sechs Monate ausdehnen, beispielsweise wenn du einen Anhörungsbogen erhältst oder Zeugen befragt werden müssen. Aber auch wenn du abwesend bist oder die Adresse aufgrund eines Umzugs unbekannt ist, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und entsprechend verlängert.