Endlich ist der Sommer in Deutschland da. Überall im Land steigen die Temperaturen auf 30 Grad. Dabei können die hohen Temperaturen die Arbeit deutlich erschweren. Doch haben Arbeitnehmende die Chance auf Hitzefrei im Homeoffice? Wir verraten dir, welche Rechte Arbeitnehmende bei Hitze im Homeoffice haben.
Hitze im Homeoffice – welche Rechte haben Arbeitnehmer:innen?
Sobald die Raumtemperatur im Büro 26 Grad erreicht, sollte der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um das Arbeiten angenehmer zu gestalten. Ab 30 Grad ist er gesetzlich dazu verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Sollte die Raumtemperatur nochmals steigen und das Thermostat zeigt über 35 Grad an, darf laut Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) nicht mehr gearbeitet werden.
Soweit sehen die Regeln fürs Büro aus. Doch was ist, wenn die Temperaturen im Homeoffice ähnliche Ausmaße annehmen gelten dort dieselben Regeln? Wir müssen dich leider enttäuschen. Denn fürs Homeoffice gelten diese Vorschriften leider nicht. Das Arbeitsrecht sieht in diesem Fall vor, dass Betroffene daheim selbst für Abkühlung sorgen.
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Arbeitgeber trifft lediglich die Unterweisungspflicht
Arbeitgebende haben lediglich eine eine Unterweisungspflicht. Konkret bedeutet dies: Sie müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit geeigneten Informationen anleiten, wie sie selbst sicherstellen können, dass die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben auch im heimischen Arbeitsbereich eingehalten werden. Es ist daher durchaus möglich, dass der Chef bzw. die Chefin Hinweise zu verschiedenen Möglichkeiten der Temperaturregulierung am häuslichen Arbeitsplatz geben sollten.
Die Rechtsexpertin Meile Brecklinghaus erklärt hierzu gegenüber der Onlineplattform des t3n Magazins: „Im Homeoffice liegt letztendlich die Verantwortung beim Arbeitnehmer, seinen Arbeitsplatz so zu gestalten, dass er seine Aufgaben ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen erfüllen kann.“ Sollte die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allerdings aufgrund der Temperaturen unmöglich sein, müssen sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.
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